Rechte und Pflichten der Helferinnen und Helfer

Das THW ist eine Bundesanstalt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) unterstellt. Dadurch genießen die ehrenamtlichen Helfer/-innen des THW einen besonderen Status: Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art. Dies bedeutet, dass sie im Rahmen des THW-Dienstes besondere Rechte, aber auch besondere Pflichten haben. Grundlage dieses Dienstverhältnisses ist das THW-Gesetz, weitere Rechte und Pflichten sind insbesondere in der THW-Mitwirkungsverordnung und der THW-Mitwirkungsrichtlinie geregelt.

THW und Arbeitgeber

Durch das ehrenamtliche Engagement beim THW dürfen den Helfern/-innen grundsätzlich keine Nachteile entstehen – so steht es im THW-Gesetz. Für Einsätze, Übungen oder Lehrgängen an der THW-Bundesschule haben die Helfer/-innen einen Rechtsanspruch auf Freistellung (unter Weitergewährung des Gehaltes). Der Arbeitgeber erhält auf Antrag für die Zeit der Freistellung im Gegenzug das entsprechende Gehalt und die Beiträge zur Sozialversicherung vom THW erstattet. Dieser Antrag wird bei einem Einsatz oder bei einem Lehrgang an der THW-Bundesschule automatisch durch das THW an den Arbeitgeber versendet.
Trotz des rechtlichen Anspruchs auf Freistellung gemäß THW-Gesetz ist das THW bemüht, die Abwesenheiten am Arbeitsplatz so gering wie möglich zu halten. Daher finden die Ausbildungen und Dienste im Regelfall außerhalb der regulären Arbeitszeiten statt. Es gibt zudem immer Zeiten, an welchen ein Arbeitnehmer an der Arbeitsstelle auf keinen Fall abkömmlich ist – das respektieren wir jederzeit. Den Rechtsanspruch auf Freistellung setzt das THW daher nicht mit Zwang durch, vielmehr suchen wir gemeinsam mit den Arbeitgebern gemeinsam nach Lösungen.
Dem THW ist an der Unterstützung der Arbeitgeber seiner Helferinnen und Helfer gelegen – es wird daher grundsätzlich ein kooperatives Verhältnis gepflegt. Wir empfehlen daher, den Arbeitgeber oder ggf. die Bundesagentur für Arbeit/das Jobcenter über die Mitwirkung im THW zu informieren und abzuklären, wie die Helfer/-innen im Einsatzfall oder für bestimmte Ausbildungen freigestellt werden können.

Dienstplan & Termine

Am Anfang jedes Jahres wird der Jahresdienstplan bekannt gegeben. Darin sind die Termine der jeweils für das Jahr geplanten Ausbildungsveranstaltungen im Ortsverband enthalten. In der Regel finden Ausbildungsveranstaltungen je einmal im Monat mittwochs von 19:30 Uhr bis 22:00 Uhr und samstags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr statt. Falls einmal kurzfristig ein Termin verschoben werden muss, wird dies den Helfern/-innen rechtzeitig per E-Mail bekannt gegeben.
Den aktuellen Terminplan mit allen derzeit geplanten Ausbildungsveranstaltungen und allen weiteren Terminen finden Sie im Menüpunkt "Termine".

Kleiderordnung

Im THW gibt es verschiedene Arten von Bekleidung – insbesondere die Einsatz- und Arbeitsschutzbekleidung, die den Helfern/-innen kostenfrei vom THW zur Verfügung gestellt wird. Funktionsträger/-innen erhalten aufgabenbezogen zusätzliche Dienstbekleidung. Die Einsatzbekleidung verbleibt grundsätzlich im Ortsverband in den Spinden der Helfer/-innen. Welche Art von Bekleidung bei den verschiedenen THW-Dienstveranstaltungen zu tragen ist, wird jeweils im Dienstplan festgelegt.
Die THW-Bekleidung ist bei normaler Verschmutzung eigenständig gemäß den Pflegehinweisen der Herstellerfirmen zu pflegen und zu reinigen. Bei außergewöhnlicher Verschmutzung z. B. nach Einsätzen, wird die Reinigung durch eine Spezialfirma zentral vom THW organisiert.

Verpflegung

Bei Einsätzen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstigen Dienstveranstaltungen, die länger als vier Stunden dauern, werden die Helfer/-innen vom THW verpflegt.

Fahrtkostenzuschuss

Für Fahrten zwischen Deinem Wohnort und dem Ortsverband erhalten Helfer/-innen bei einer angeordneten Dienstveranstaltung oder einem Einsatz ab einer Mindestkilometerzahl einen Fahrtkostenzuschuss. Die Berechnung erfolgt auf Basis der einfachen Entfernung. Ein Verzicht zugunsten der THW-Helfervereinigung e.V. ist möglich – in diesem Fall erhält der/die Helfer/-in eine Spendenbescheinigung über den entsprechenden Betrag.

Helfersprecher/-in

Die Wahrung der Interessen einzelner oder einer Mehrzahl von Helfer/-innen erfolgt durch gewählte Vertrauenspersonen – den Helfersprecher/-innen. Diese Funktion wird alle fünf Jahre durch die gesamte Helferschaft des OV gewählt und wird üblicherweise in Zweitfunktion wahrgenommen.
Jede/r Helfer/-in kann sich in dienstlichen oder dienstbezogenen persönlichen Angelegenheiten jederzeit an ihn oder sie wenden – die Inhalte des Gespräches werden absolut vertraulich behandelt. Der/die Helfersprecher/-in vertritt die Belange der Helferschaft gegenüber dem/der Ortsbeauftragten und wirkt u.a mit bei der Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und der Berufung und Abberufung von Funktionsträger/-innen.